BVerfG, 2 BvR 1330/95 v. 28.06.01, EZAR 355 Nr. 27; NVwZ-Beilage I 2001, 106; IBIS e.V. C1673,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1673.pdf Der Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung ist nicht nach § 92 AuslG strafbar (Art. 103 Abs. 2 GG "nulla poena sine lege" -keine Strafe ohne Gesetz). § 92 regelt nur die Strafbarkeit eines Aufenthalts ohne Duldung oder gegen Auflagen nach § 56 Abs. 3 Satz 3 (Verbot einer Erwerbstätigkeit). Auch nach der entsprechenden Entscheidung des BGH (U.v. 05.11.96, BGHSt 42, 291) und der damit verbundenen Feststellung einer Strafbarkeitslücke hat der Gesetzgeber anlässlich der Änderung des AuslG 1997 in § 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG lediglich ein Bußgeld, aber keine Strafe für einen Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung vorgesehen.