§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Erschleichen eines Aufenthaltes durch falsche Angaben) erfasster strafbarer Tatbestand. Es geht aber keinesfalls an, die noch viel weniger passende Vorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 2 (illegaler Aufenthalt) zu instrumentalisieren, um von den Behörden möglicherweise aus rechtspolitischen Gründen missbilligte Regelungslücken des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu füllen. Die wäre allein Sache des Gesetzgebers. Gegenwärtig kann das beanstandete Verhalten des Ausländers allenfalls als Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG - unrichtige Angabe über den Geburtsort gegenüber einer Behörde - geahndet werden.
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