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OLG Karlsruhe 3 Ss 204/06, B.v. 16.10.06



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OLG Karlsruhe 3 Ss 204/06, B.v. 16.10.06, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9890.pdf
(sinngemäß ebenso auch OLG Hamm 2 Ss 6/07, B.v. 12.02.07 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9967.pdf )

Zur Strafbarkeit eines Verstoßes gegen räumliche Beschränkung einer Duldung durch Auflage. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den auf § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gegründeten Schuldspruch der wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG nicht.

Die räumliche Beschränkung der Duldung kraft Gesetzes betrifft (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) das Gebiet des Bundeslandes. Gegen diese Beschränkung hat Angeklagte durch seinen Aufenthalt in E. nicht verstoßen.

Soweit das Amtsgericht feststellt, dass 'sein Aufenthaltsrecht auf das Gebiet des N.-Kreises beschränkt ist', kann diese Begrenzung nur auf einer Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beruhen. Eine solche (zusätzlich einschränkende) Auflage ist nicht unter den Rechtsbegriff der (gesetzlichen) räumlichen Beschränkung des Aufenthalts, wie er in § 61 Abs. 1 Satz 1 und in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwendet wird, einzuordnen.

Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, wonach erstmalige Zuwiderhandlungen gegen die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, jedoch solche gegen eine vollziehbare Anordnung gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach der Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG geahndet werden.

Da nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG den Straftatbestand erfüllt, Verstöße gegen Auflagen dort aber nicht aufgeführt sind, werden die Letztgenannten von der Strafnorm nicht erfasst, so dass insoweit nur der Bußgeldtatbestand verwirklicht ist (Hailbronner AuslR AufenthG § 95 Rn 48, § 98 Rn 22; Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Vorblatt zu A 215 Nr. 7).

Auch im AsylVfG ist nur der Verstoß gegen die im Gesetz statuierte räumliche Beschränkung (§ 56 Abs. 1 und 2 AsylVfG), nicht aber der Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde erlassene weitergehende Beschränkung (§ 60 AsylVfG) unter die Strafandrohung des § 85 Nr. 2 AsylVfG gestellt.


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