Brief Word


OLG Brandenburg 1 Ss 96/06, U.v. 22.02.07



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə2003/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   1999   2000   2001   2002   2003   2004   2005   2006   ...   2201
OLG Brandenburg 1 Ss 96/06, U.v. 22.02.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2037.pdf Tatbestand: Das AG Brandenburg verhängte wegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen eine räumliche Beschränkung eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten nach § 61 Abs. 1 AufenthG. Das LG Potsdam bestätigte dies, setzte die Strafe aber zur Bewährung aus. Das OLG gab der Revision statt, da das Urteil nicht hinreichend begründet ist, und verwies das Verfahren an das LG zurück.

Gründe: 1. Den Urteilsgründen lässt sich nichts über den ausländerrechtlichen Status und die Rechtsgrundlage der Aufenthaltsbeschränkung entnehmen. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist allein der Verstoß eines ausreisepflichtigen geduldeten Ausländers gegen die in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelte räumliche Beschränkung auf das Bundesland strafbar. Die in den Urteilsgründen genannte Beschränkung auf die Stadt Brandenburg kann allenfalls auf einer Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beruhen, deren Zuwiderhandlung nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar ist, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG (vgl. OLG Karlsruhe 3 Ss 204/06, B v. 16.10.06, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9890.pdf).

2. Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen für ein wiederholtes Zuwiderhandeln. Ein nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbarer Verstoß setzt ein mehrfaches Zuwiderhandeln eines geduldeten Ausländers voraus. Erstmalige Verstöße werden lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geahndet. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen deuten darauf hin, dass der Angeklagte seinerzeit nicht gegen die sich aus einer Duldung ergebende Aufenthaltsbeschränkung, sondern gegen im Asylverfahren bestehende räumliche Beschränkungen nach § 56 AsylVfG verstoßen hat (im Wiederholungsfalle strafbar gemäß § 85 Abs. 2 AsylVfG). Ein solches (wiederholtes) Zuwiderhandeln erfüllt den Tatbestand von § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG jedoch nicht.

3. Die früheren Verstöße kommen ferner deshalb nicht für eine Strafbarkeit wegen „wiederholten“ Verstoßes nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Betracht, weil die Tatzeiträume (1998 bis 2003) vor dem 01.01.05 liegen, an dem das AufenthG in Kraft trat.

a) Bis 01.01.05 war die wiederholte Überschreitung des Geltungsbereichs einer Duldung nicht strafbar, weil sie den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erfüllte (BGHSt 42, 291). Verstöße waren auch im Wiederholungsfall lediglich als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG).Der Gesetzgeber hat zum 01.01.05 das wiederholte Zuwiderhandeln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG als Straftat geregelt, während der erstmalige Verstoß gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG weiter lediglich mit Bußgeld geahndet werden kann.

b) Da


Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   1999   2000   2001   2002   2003   2004   2005   2006   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin