§ 5 FreizügG/EU - Daueraufenthaltsrecht EU für Unionsbürger mit Aufenthalt aus humanitären Gründen
VG Berlin VG 27 A 11.07 v. 14.02.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2005 und VG 11 A 259.06 v. 11.01.07, InfAuslR 2007, 228, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2004 zum Aufenthaltsrecht von Polen, die in den 80er Jahren als Asylbewerber nach Berlin (West) eingereist sind und nach erfolglosen Asylverfahren im Rahmen von Altfallregelungen bzw. von Regelungen für Ostblockflüchtlinge Aufenthaltserlaubnisse erhalten haben, die als Aufenthaltsbefugnisse verlängert wurden. Die Ausländerbehörde wollte den Aufenthalt jetzt nicht mehr verlängern, da die Antragsteller seit Jahren von Sozialhilfe bzw. ALG II lebten, keine Freizügigkeitsrechte als Arbeitnehmer, Selbständige oder Familienangehörige besäßen, ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei und nach dem Beitritt Polens zur EU dringende humanitäre Gründe einer Rückkehr nach Polen nicht mehr entgegenstünden.
Das VG sprach ihnen eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU zu. Ab dem 30.04.06 ist die RL 2004/38 EG nach Ablauf der 2jährigen Umsetzungsfrist direkt anwendbar. Unionsbürgern wird demnach nach 5jährigem Aufenthalt ein von keinen weiteren Voraussetzungen (etwa ausrechende Existenzmittel) abhängiges Daueraufenthaltsrecht gewährt. Dabei kommt es nicht dasrauf an, ob der betreffende Unionsbürger zuvor freizügigkeitsberechtigt oder sein Aufenthalt aus anderen (etwa humanitären) Gründen rechtmäßig war. Die Weisungen der Berliner Ausländerbehörde hierzu (VAB Berlin unter C.002) sind demzufolge rechtswidrig.
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