VerfG Brandenburg VfGBbg 40/04 B.v. 09.12.04, InfAuslR 2005, 119 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5973.pdf Das Verfahren auf Zulassung der Berufung war beim OVG rund ein Jahr lang anhängig, ohne dass der Fortgang des Verfahrens in dieser Zeit vom Gericht nennenswert gefördert worden ist. Hierdurch ist der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Klägers auf ein zügiges Verfahren vor Gericht verletzt.
Anmerkung: Der Kläger musste bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Entscheidung durch Verfassungsbeschwerde erzwingen (VerfG Brandenburg VfGBbg 108/02 B.v. 20.03.03, InfAuslR 2003, 250)