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Drittstaatenregelung



Supreme Court of Judicature (Court of Appeal) London FC 3 1999/6333/4 und QBCOF 1999/0082/4 v. 23.07.99; NVwZ-Beilage I 2000, 58 (in deutscher Übersetzung); InfAuslR 2000, 223 (in englischer Originalfassung; mit Anmerkung Rittstieg); Betrifft JUSTIZ 1999, 131 (auszugsweise, mit Anmerkung P. Osten); IBIS R3694; Volltext im Internet: http://tap.ccta.gov.uk/courtser/judgments.nsf. , dort unter "search" den Namen "Aitseguer" eingeben

Nichtstaatliche Verfolgung und Artikel 1A und 33 GK: Politische Verfolgung i.S.d. Art. 1 A (2) GK kann auch von ”Non-State-Actors” ausgehen und in den Ländern ohne zentrale Staatsgewalt (Beispiel Somalia) bestehen (§§ 71f.). Die Rechtsprechung in Deutschland und Frankreich, nach der politische Verfolgung i.S.d. Art. 1 A (2) GK nur vom Staat oder quasi-staatlichen Einheiten, nicht aber von ”Non-State-Actors” ausgehen kann, stellt einen Bruch der insoweit eindeutigen Konvention dar (§§ 81 f.). Deutschland und Frankreich stellen daher keine ”sicheren Drittstaaten” dar, in die ein Asylsuchender, der sich auf nicht-staatliche Verfolgung beruft, von Großbritannien aus zurückgeschoben werden dürfte.
Britain's Highest Court - House of Lords, Entscheidung vom 19.12.00, R 9441, NVwZ-Beilage I 2002, 17 (in deutscher Übersetzung). Bestätigt das o.g. Urteil des Supreme Court of Judicature

Volltext: www.publications.parliament.uk/pa/ld200001/ldjudgmt/jd001219/adan-1.htm


Österreichischer VwGH v. 11.11.98 Zl. 98/01/0284-6, InfAuslR 1999, 77.

Ungarn kann nicht ohne weiteres als sicherer Drittstaat i.S. des österreichischen Asylrechts angesehen werden. Ungarn hat zwar die GK und die EMRK ratifiziert, die ungarische Asylpraxis scheint jedoch keinen Schutz vor Verfolgung für den illegal nach Österreich eingereisten aus der BRJ stammenden Antragsteller sicherzustellen.
EuGH C-133/06, U.v. 06.05.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2167.pdf Die europäische Liste sicherer Drittstaaten ist nichtig. Der EuGH erklärt die Bestimmungen der RL 2005/85/EG über die Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich der Festlegung für nichtig, weil der Rat dadurch, dass er für die Erstellung gemeinsamer Listen sicherer Drittstaaten nur die Anhörung des Parlaments und nicht das Mitentscheidungsverfahren vorsieht, die ihm durch den Vertrag zugewiesenen Befugnisse im Bereich der Asylpolitik überschritten hat. Der Rat hat rechtswidrig in einer Maßnahme des abgeleiteten Rechts – der Richtlinie – Rechtsgrundlagen geschaffen, die es ihm erlauben, diese Listen zu erstellen, und damit einen „Rechtsetzungsvorbehalt“ für sich in Anspruch genommen.



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