BVerwG 9 C 20.00, 21.00 und BVerwG 1 C 30.00, 31.00, 32.00 - Urteile v. 20.02.01, InfAuslR 2001, 306 und Inf AuslR 2001, 353; NVwZ 2001, 815 und 818; DVBl 2001, 997 und 1000; EZAR 202 Nr. 31. Aus Pressemitteilung BVerwG: Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan? Das BVerfG hatte die Verfahren an das BVerwG zurückverwiesen und die Anforderungen des BVerwG an staatsähnliche Herrschaftsorganisationen in einem andauernden Bürgerkrieg als zu eng beanstandet. Das BVerwG hat die Verfahren nunmehr zur erneuten Feststellung und Würdigung der Lage in Afghanistan anhand des geänderten Maßstabs an den VGH Kassel bzw. das OVG Koblenz zurückverwiesen. Dabei müssen diese Gerichte auch die inzwischen geänderte Lage in Afghanistan berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere, dass sich in Afghanistan nur noch zwei Machtblöcke gegenüberstehen - die Taliban in 85% bis 95% des 650.000 Quadratkilometer großen Staatsgebiets und die sog. Nordallianz im restlichen Gebiet. Sollte der Machtbereich der Taliban heute als quasistaatliche Herrschaftsorganisation anzusehen sein, wird das OVG Koblenz ggf. zusätzlich prüfen müssen, ob den an diesem Verfahren beteiligten Frauen bei einer Rückkehr politische Verfolgung durch die fundamentalistischen Taliban auch wegen ihres Geschlechts droht.