VG Stuttgart A 10 10587/04, U.v. 17.01.05, IBIS M6172, Asylmagazin 3/2005, 20 , www.asyl.net/Magazin/3_2005b.htm - F6 Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG für Kosovo-Minderheiten (Roma , Ashkali und Ägypter) wegen nichtstaatlicher Verfolgung.
EuGH C-465/07 U.v.17.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2265.pdf Aufenthaltserlaubnis zum subsidären Schutz für Flüchtlinge aus dem Irak.
Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person i.S.d. Qualifikations-RL setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
Das Vorliegen einer solchen Bedrohung in einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit - ungeachtet ihrer persönlichen Situation - Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
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