VGH BaWü 8AA95 36894 v. 30.06.96 Eine Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft ist nur nach erfolglosen Zustellungsversuch im Wohnraum des Empfängers zulässig. Für eine Ersatzzustellung gelten die §§ 180 ff ZPO. Der Leiter einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist insoweit nicht mit dem (unmittelbar zum Empfang berechtigten) Leiter einer JVA oder Direktor eines Krankenhauses zu vergleichen.
VG Frankfurt/M v. 17.11.98 - 15 G 31309/98.A (V) Wird in den gemeinschaftlichen Briefkasten einer Gemeinschaftsunterkunft, an dem sich keine Namen der Gemeinschaftsunterkunftsbewohner befinden, ein Benachrichtigungszettel über die Niederlegung eines Schriftstücks geworfen, ohne dass zuvor ein Versuch der persönlichen Zustellung unternommen wurde, liegt eine ordnungsgemäße Zustellung nicht vor.