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§§ 15, 16 AsylVfG - Asylantrag bei ungeklärter Identität



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§§ 15, 16 AsylVfG - Asylantrag bei ungeklärter Identität



VG Berlin 22 A 272.92 v. 14.10.92, IBIS C1429. Die Ausländerbehörde wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Asylantrag des angeblich aus Bangladesh stammenden Antragstellers dem Bundesamt zuzuleiten. Der Antragsteller legte keinen Pass oder sonstige zur Feststellung seiner Identität geeigneten Unterlagen vor. Ein Asylverfahren ist einzuleiten, wenn ein Asylantrag i.S.v. § 13 AsylVfG (Fassung v. 16.6.1992) gestellt wurde, die Tatsache dass der Antragsteller keine Unterlagen über seine Identität vorlegt ist lediglich für die Entscheidung über die Begründetheit des Asylantrages relevant. Das ergibt sich beispielsweise aus § 16 Abs. 1 und insbesondere aus § 16 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, wonach der Ausländer durchsucht werden kann, wenn er seiner Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG nicht nachkommt. Liegt ein Asylantrag vor, darf seine Entgegennahme nicht mit dem Hinweis etwa auf eine "Mißbräuchlichkeit" verweigert werden, denn dies würde eine der Ausländerbehörde nicht obliegende Vorprüfung des Asylantrags bedeuten.
Anmerkungen: Inzwischen gilt nach AsylVfG F. 1993 ein geändertes Verfahren: Nach § 14 AsylVfG ist ein Asylantrag grundsätzlich bei der Außenstelle des Bundesamtes (Aufnahmeeinrichtung) zu stellen, nach § 19 AsylVfG muss die Ausländerbehörde (bzw. Polizei) nicht mehr den Asylantrag entgegennehmen, sondern stattdessen den um Asyl nachsuchenden Ausländer selbst an die Außenstelle weiterleiten.
Anmerkung: vgl dazu auch BVerwG 1 C 23.99 v. 21.3.2000, Asylmagazin 7-8/2000, 57; NVwZ Beilage I/2000, 938; InfAuslR 2000, 366; IBIS e.V. R 6845 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R6845.pdf zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung bei ungeklärter Identität.


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