§ 1a Nr. 2 AsylbLG ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 nicht verfassungswidrig. Allerdings bedarf es stets einer Prüfung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, welche Leistungen "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten" sind.
LSG ST B.v. 19.06.14 - L 8 AY 15/13 B ERwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2652.pdf Kürzung nach § 1a AsylbLG ist zulässig. Bei § 1a AsylbLG stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen. Vielmehr geht es bei § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall.
LSG NI/HB 03.06.14 - L 8 AY 7/14 NZBwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2653.pdfWegen der umstrittene Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungskürzungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.12 möglich sind, ist die Berufung gegen die die Kpürzung für zulässig erklärende Entscheidung des Sozialgerichts zuzulassen (mit Überblick Rechtsprechung der Obergerichte)