LG Potsdam 27 Ns 120/02, U.v. 18.09.03, IBIS M4288, Asylmagazin 11/2003, 33 www.asyl.net/Magazin/11_2003c.htm#E4
Der Angeklagte ist freizusprechen, da wegen seiner HIV-Erkrankung ein Abschiebehindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG bestand. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz 2. Alternative AsylVfG ist der Asylbewerber berechtigt, den Geltungsbereich seiner Aufenthaltsgestattung auch ohne Erlaubnis zu verlassen, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlosen ist.
Liegt ein solcher Tatbestand vor, wird dadurch die Strafbarkeit nach § 85 AuslG ausgeschlossen, ohne dass es dafür einer vorherigen behördlichen oder geirchtlichen Feststellung des Abschiebehindernisses bedürfte. Die ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlauit des § 58 AsylVfG. Die Voraussetungen dieser Eralubnisnorm sind daher im Strafverfahren zu berücksichtigen (BVerfG, NVwZ 2002, Beilgage, 113, BayOLG, BayVBl 1984, 540; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 221 und 344; OLG Celle, StV 1995, 474; Renner, AuslR, 7. A., § 85 AsylVfG, Rn 7 und 8).
Diese Konsequenz mag rechtspolitisch fragwürdig sein, da sie eine effektive Kontrolle der Aufenthaltsbeschränkung erschwert und überdies die Feststellungen des Abschiebehindernisses in diesem Fall nicht den Fachbehörden, sondern den Strafverfolgungsbehörden obliegt. Dies muss jedoch wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung hingenommen werde.
BVerfG 2 BvR 123/06, B.v. 14.09.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9341.pdf
Wird ein Ausländer wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung per Strafbefehl verurteilt, kann er die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, wenn das Strafgericht erkennbar nicht berücksichtigt hat, dass die Abschiebung dauerhaft ausgeschlossen ist (hier: Abschiebungsstopp Irak) und dem Asylbewerber deshalb ggf. gemäß
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