§ 70 AsylVfG - Flüchtlingspass bei ungeklärter Identität
BVerwG 1 C 3.02 U.v. 17.12.02 IBIS M3481 Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Konventionsflüchtlinge bei ungeklärter Identität.
Sachverhalt: Im vorliegenden Verfahren hatte die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG für einen anerkannten Konventionsflüchtling mit der Begründung verweigert, seine Identität sei ungeklärt. Der BayVGH 4 B 01.2059, U.v.10.12.01, Asylmagazin 3/2002, S. 38, www.asyl.net/Magazin/3_2002c.htm#H1 verpflichtete die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltsbefugnis. Das BVerwG bestätigt die Entscheidung, allerdings mit anderer Begründung.
Leitsätze: 1. Die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG darf einem anerkannten Flüchtling grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichnet.
2. § 8 Abs. 1 AuslG sperrt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG.
VGH Bayern 10 C 03.1864, B.v. 18.08.03, InfAuslR 2004, 109; EZAR 232 Nr. 4; NVwZ-Beilage I 2004, 5; Asylmagazin 6/2004, 32, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5016.doc
Wird einem Flüchtling i.S.d. § 51 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, hat er Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingspasses.
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