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Schulpflicht



VG Lüneburg 4 B 40/06, B.v. 31.08.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8805.pdf

Anspruch auf Beschulung eines Kindes außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung. Der mit dem Kind zusammenlebende kleine Bruder besitzt aufgrund der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seines asylberechtigten Vaters die dt. Staatsangehörigkeit, weshalb sich die allein erziehende Mutter beider Kinder gegen ihre Zuweisung nach AsylVfG wehrt.

Gründe: § 54 I S. 1 Nds. SchulG verpflichtet das Land, das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Nds. wohnenden Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Hieraus folgt ein unter dem Vorbehalt des Bildungsweges stehendes subjektives Teilhaberecht (§ 59 Nds. SchulG). Dies verdichtet sich zu einem subjektiven Recht auf Aufnahme an einer bestimmten Schule, wenn nur diese eine Schule besucht werden darf. So liegt es hier. Der i.S.d. § 64 I Nds. SchulG schulpflichtige Antragsteller ist nach § 63 I S.1 i.V.m. § 63 III S. 1 Nds. SchulG verpflichtet, die Antragsgegnerin xxx-Grundschule in Lüneburg zu besuchen. Dabei ist unstrittig, dass nur die Antragsgegnerin in Frage kommt, weil der Antragsteller in deren Schulbezirk wohnt.

Der Antragsteller ist auch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in Nds. schulpflichtig. Nach § 63 I S. 1 Nds. SchulG ist zum Schulbesuch verpflichtet, wer in Nds. Seinen Wohnsitz, seine gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Das ist bei dem Antragsteller der Fall. Er lebt seit 01.04.06 in Lüneburg in einer von seiner Mutter angemieteten Wohnung. Dabei kann dahinstehen, ob er dort seinen Wohnsitz hat, jedenfalls hat er dort seinen g.A. Dies gilt ungeachtet der auf den Landkreis D. (Mecklenburg-Vorpommern) beschränkten Aufenthaltsgestattung und der Aufforderung der Ausländerbehörde, sich dorthin zurückzubegeben.

Vorliegend wurde am tatsächlichen Aufenthaltsort auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Nds. SchulG begründet. Im Regelfall wird eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung einen g.A. an einem anderen Ort ausschließen. Hier liegt es anders. Die Muter beruft sich auf ein Aufenthaltsrecht in Lüneburg. Der Vater ihres anderes Sohnes und ebenfalls im Haushalt lebenden 6jährigen Bruders des Antragstellers ist Deutscher [und war zum Zeitpunkt der Geburt Asylberechtigte, woraus sich Kraft Geburt eine deutsche Staatsangehörigkeit des Bruders des Klägers ergibt, § 4 StAG]. Das Verfahren zur Eintragung im Geburtenbuch und daran anknüpfend die Frage der Staatsngehörigkeit und Freizügigkeitsberechtigung des Bruders ist noch anhängig. Die Stadt Lüneburg hat erklärt, sie beabsichtige nicht, den Antragsteller, seine Mutter und Geschwister nach D. zu verbringen, solange diese Fragen nicht hinreichend geklärt sind.



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