OVG Berlin 6 S 194/93, B.v. 19.11.93, info also 1/94, 27fwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1020.pdf Anspruch auf Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG (mit deutlichem Hinweis, daß nach § 2 AsylbLG Sachleistungen unzulässig sind). Abgedruckt in NVwZ-Beilage 2/94, 13 mit dem Leitsatz der Redaktion: "Die im AsylbLG vorgesehenen erheblichen Einschränkungen des Anspruchs auf Sozialhilfe sowie der dort festgeschriebene Sachleistungsgrundsatz sind auf das erste Jahr des Asylverfahrens begrenzt."