VG Berlin 11A 296.96 v. 26.07.96, InfAuslR 2000, 501, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1333.pdf Die Meldebehörde darf die (zwecks Heirat beantragte) Anmeldung einer Asylbewerberin nicht wegen fehlender Abmeldebescheinigung des früheren Wohnortes verweigern. Dass der Umzug ausländerrechtlich nicht gestattet war, berührt nicht das Melderecht, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist nicht Voraussetzung der Anmeldung.
VG Aachen 8 L 1205/00 B.v. 21.12.00, InfAuslR 2001, 141 Meldepflichten der Ausländerbehörde bei Wohnsitzwechsel.Den Umzug eines Konventionsflüchtlings in ein anderes Bundesland hat die Ausländerbehörde des neuen Wohnsitzes unverzüglich dem Ausländerzentralregister (AZR) zu melden. Der Antragsteller verlangt von der Ausländerbehörde die Streichung der Wohnsitzauflage und die Meldung an das AZR, da die Behörde des bisherigen Wohnsitzes gegenüber dem AZR erklärt hat, der Antragsteller sei "unbekannten Aufenthaltes". Der laut Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes seit über einem Jahr in Aachen wohnhafte Antragsteller kann auch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde den Antragsteller nicht vor Schwierigkeiten etwa mit Beamten der Polizei oder der Bundesgrenzschutzes schützen, die aus dem im AZR vermerkten Status "Fortzug nach unbekannt" resultieren können und auf deren Vermeidung er Anspruch hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AZRG und § 4 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV, denen zufolge die verpflichteten Stellen die Daten unverzüglich zu übermitteln haben, wenn - wie hier - die übermittelten Daten unrichtig werden.