VGH Hessen 2 A 732/14, U.v. 09.06.14, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2675.pdf (Revision zugelassen). Die Aufenthaltsgestattung des afghanischen Führerscheinbewerbers, der keinen amtlichen Nachweis seines Heimatlandes über Tag und Ort seiner Geburt besitzt, ist ein für die Fahrerlaubnis ausreichender Nachweis über Geburtstag und -ort. Die Forderung, der Nachweis müsse durch eine Geburtsurkunde, beglaubigte Abschrift des Familienstammbuchs, Personalausweis oder Reisepass geführt werden, ist weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich.
Die Übernahme von Geburtstag und -ort aus einer Aufenthaltsgestattung in das Bundeszentralregister, Verkehrszentralregister und Fahreignungsregister bewirken, dass die Person eindeutig identifiziert werden kann. Damit wird dem Zweck der Register genügt, den Fahrerlaubnisinhaber eindeutig zu identifizieren und spätere Eignungsbedenken zuordnen zu können. Eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild genügt auch zur Vorstellung bei der Fahrprüfung. Soweit in der Fahrerlaubnis-Verordnung nur Personalausweis und Reisepass aufgeführt sind, handelt es sich nach Auffassung des VGH um ein Redaktionsversehen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber alle Personen ohne Personalausweis oder Reisepass, darunter insbesondere auch Ausländer, die ihrer Ausweispflicht nach dem AufenthG genügen, von der Fahrprüfung ausschließen wollte.
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