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BVerfG 2 BvR 1523/99 v. 31.08.99, NVwZ 2000, 59, EZAR 622 Nr. 37, IBIS C1519



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BVerfG 2 BvR 1523/99 v. 31.08.99, NVwZ 2000, 59, EZAR 622 Nr. 37, IBIS C1519 Besteht eine Vater-Kind-Beziehung, ist zu beachten, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Möglichkeit der Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Die Betreuungsaufgaben, die der Vater erbringen kann - allein oder gemeinsam mit der Mutter - entfalten ggf. auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art 6 GG.

Ein Zurücktreten des Interesses am Vollzug ausländerbehördlicher Entscheidungen könnte aufgrund der vom Gesetzgeber mit der Reform des Kindschaftsrechts getroffenen Entscheidung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein.



In ausländerrechtlichen Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind (im vorl. Fall ist das Kind 2 1/2 Jahre alt) die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier im Lichte von Art. 6 GG auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit schon unzumutbar sein kann. Es dürfte daher unzulässig sein, den Vater abzuschieben allein unter Hinweis darauf, dass er seine Ansprüche auf ein Aufenthaltsrecht auch im Hauptsacheverfahren vom Ausland aus verfolgen kann.

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