OVG Sachsen 3 BS 713/99, B.v. 31.08.00, SächsVBl 2001, 116; IBIS C1633. Erklären nicht miteinander verheiratete Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass sie die Sorge für Ihr Kind gemeinsam ausüben werden, dann ist entsprechend dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot nach Art 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG die Abschiebung des ausländischen Elternteils rechtlich unmöglich i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG und deshalb eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu erteilen. Etwas anders könnte nur dann gelten, wenn erkennbar Umstände vorliegen, aufgrund derer die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern ihr gemeinsames Sorgerecht nicht ausüben und ihrer entsprechenden Pflicht nicht nachkommen werden.