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OVG Saarland 1 W 8/01, B.v. 18.01.02, InfAuslR 2002, 231



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OVG Saarland 1 W 8/01, B.v. 18.01.02, InfAuslR 2002, 231 Die zwischen einem Ausländer und einer Deutschen nach islamischen Kodex geschlossene Ehe unterfällt jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK, wenn auch nach dem Heimatrecht des Ausländers (hier: Algerien) keine rechtsgültige Ehe vorliegt.
VG Frankfurt M. 1 G 2703/02 (1), B.v. 07.10.02, IBIS M2726 Ehe nach islamischen Ritus ist nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, polygame Ehe nicht durch Art. 8 EMRK geschützt.
EGMR 29192/95, U.v. 11.07.00, EZAR 935 Nr. 10 Es stellt einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar, wenn einem Elternteil, das eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen, nach der Ehescheidung bei der Mutter lebenden Kind anstrebt, der weitere Aufenthalt verwehrt und er abgeschoben wird.
Österreichischer Verfassungsgerichtshof B 1151/01-12, B.v. 06.12.01, IBIS C1679, InfAuslR 2002, 131 mit Anm. Rittstieg, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1679.pdf, www.vfgh.gv.at/vfgh/presse/B1151-12-01.pdf

Der Beschluss macht erneut erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Herabsetzung des Höchstalters für den Kindernachzug geltend. In Österreich wurde durch § 21 FremdenG 1997 der Nachzug auf die Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt.

Der öVfGH hatte diese Altersgrenze mit Erkenntnis G 16/00 v. 19.06.00, IBIS e.V. C1680, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1680.pdf , www.vfgh.gv.at/vfgh/presse/G16-6-00.pdf aufgehoben. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 15. Lebensjahres festgesetzt, was der öVfGH nunmehr ebenfalls als unzulässig ansieht.

Nach Auffassung des ÖVfGH sind unter 16-jährige nach der allgemeinen Lebenserfahrung und gebotener Durchschnittsbetrachtung von ihren Eltern abhängig und im Regelfall nicht selbsterhaltungsfähig. Wegen der Betreuungsbedürftigkeit dieser Kinder, die sich in ihrer Schulpflicht sowie dem bis zur Beendigung der Schulpflicht geltenden Beschäftigungsverbot manifestiert, liege eine sachfremde Ungleichbehandlung der Drittstaatsangehörigen vor.



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