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BVerfG 2 BvR 231/00, B.v. 30.01.02, IBIS M1945



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BVerfG 2 BvR 231/00, B.v. 30.01.02, IBIS M1945 Verfassungsrechtlicher Schutz der Vater-Kind-Beziehung. Der Kläger ist abgelehnter Asylbewerber aus der Türkei, der mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Tochter hat, die ebenfalls als Klägerin an dem Verfahren beteiligt ist. Der Kläger hielt sich teilweise mit Kenntnis der Ausländerbehörde, teilweise ohne deren Kenntnis bei seiner Tochter und deren Mutter auf. Teilweise war er wegen unbekannten Aufenthalts zur Fahndung ausgeschrieben.

Das VG Kassel wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung mit der Begründung ab, eine schützenswerte Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden.



Auf Grundlage seiner Rechtsprechung zum Schutz von Ehe und Familie im Ausländerrecht gibt das BVerfG der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen statt. Das VG habe die schützenswerte familiäre Bindung der Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung macht deutlich, dass auch eine Vater-Kind-Beziehung, die unter dem Druck der drohenden Abschiebung des Vaters nur unter schwierigen Bedingungen und mit Einschränkungen geführt werden kann, unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht.

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