OLG Brandenburg 8 Wx 32/02, B.v. 28.08.02, InfAuslR 2002, 478 Den aus Art. 6 GG ableitbaren Schutz steht Deutschen und Ausländern gleichermaßen zu, unabhängig davon, ob und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung die - vorbehaltlich des deutschen ordre public - begründet wurden. Zur Wirksamkeit einer im Ausland (hier: in Dänemark) geschlossenen Ehe bedarf es nicht eines formellen Aktes in Deutschland. Auch eine in Dänemark unterlassene Prüfung der Ehefähigkeit steht der Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht nicht entgegen. § 1309 BGB ist lediglich eine Sollvorschrift. Ebenso führt die unterlassene Ehefähigkeitsprüfung nach § 69b PStG nicht zur Unwirksamkeit Es kommt allein darauf an, ob der deutsche Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich ledig war.