Ab dem Tag, an dem der Zeitraum von 12 Monaten seit Asylantragstellung abgelaufen ist, besteht ein Anspruch auf Geldleistung nach § 2 AsylbLG. Die entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 3 AsylbLG (wonach die Geldleistung erst ab dem nächstfolgenden Kalendermonat gewährt würde) ist nicht zulässig. Der vom Grundgesetz gebotene effektive Rechtsschutz kann nur durch eine Entscheidung nach § 123 VwGO gewährleistet werden (wird ausgeführt).