§ 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Das gelebte Umgangsrecht muss entgegen der Auffassung des VGH in Umfang und Intensität nicht der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe oder gleich kommen. Auch Brief- und Telefonkontakte sind - zumal bei getrennten Wohnsitzen - neben der persönlichen Begegnung Element familiärer Gemeinschaft, dies muss in die ausländerrechtliche Würdigung angemessen einfließen.
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Anmerkung: vgl dazu Cernota, Das BVerfG stärkt das Aufenthaltsrecht ausländischer Väter, ZAR 2006, 102
AG Saarbrücken 10 III E 105/05, B.v. 18.01.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7740.pdf
Der Standesbeamte darf die Mitwirkung bei der Eheschließung wegen Verdachts einer Zweckehe nicht verweigern, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest ein Verlobter nicht ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt.
OVG Hamburg 3 Bs 396/05 B.v. .. . 04.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2006 (Quelle: PE OVG HH v. 25.04.07) Informationen über das Führen einer (Schein-) Ehe dürfen nicht durch verdeckte Informationsquellen beschafft werden. Für die Prüfung, ob ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, dürfen nur gesetzlich zugelassene Informationsquellen genutzt werden.
Die bosnische Antragstellerin ist seit 1999 mit ihrem deutschen Ehemann verheiratet. Die Ausländerbehörde lehnte es 2004 ab, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, weil der Verdacht einer „Scheinehe“ bestehe, und verwies auf Ermittlungen einer von der Ausländerbehörde beauftragten privaten Detektei. Das OVG gab dem hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin statt.
Die Ausländerbehörde verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei beauftragt, u.a. eine verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen. Weder Bundesrecht noch Landesrecht sehen eine gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen vor.
Erkenntnisse, die die Ausländerbehörde unter Verletzung individueller Rechte erlangt hat, dürfen grundsätzlich weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren verwertet werden.
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