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Altersfeststellung bei minderjährigen Flüchtlingen



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Altersfeststellung bei minderjährigen Flüchtlingen



VG Freiburg 2 K 1111/03, B.v. 16.06.04, InfAuslR 2004, 462 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5295.pdf Bei dem (vorliegend von Hamburger Behörden) nach ärztlicher Begutachtung festgelegten Geburtsdatum 31.12.1984 handelt es sich offenkundig um ein gegriffenes Datum, das allein im Hinblick auf das Ereichen der in § 12 AsylVfG genannten Altergrenze von 16 Jahren im Zeitpunkt der Asylantragstellung ausgewählt wurde. Der ärztlichen Schätzung, "die letztlich nur aus dem handschriftlich eingefügten Kreuz auf einem Formular unter der Rubrik 'über 16 Jahre' besteht", ist in keiner Weise zu entnehmen, auf welchen Erkenntnissen sie beruht.

Ein willkürlich festgesetztes, fiktives Datum in die Duldung des Jugendlichen einzutragen verletzt seine Persönlichkeitsrechte aus Artikel 1 und 2 GG. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Eintrag des vom Jugendlichen selbst angegebenen, durch keine amtlichen Dokumente belegten Geburtsdatums. Sein Geburtsdatum ist vielmehr mit "ungeklärt" oder einer ähnlichen Angabe in die Duldung einzutragen.

Die Bund-Länder-Absprache aus 1993 kann vorliegend nicht als Rechtsgrundlage dienen Zudem betrifft sie - wie "Entschließung des Rates der EU v. 26.06.97 betreffend unbegleitet minderjährige Staatsangehörige dritter Länder' inhaltlich nicht die Eintragung eines Geburtsdatums in amtliche Papiere wie Duldungen, sondern die Klärung des Alters im Hinblick auf das Asylverfahren und die Anwendung jugendhilferechtlicher Vorschriften.Bezogen auf das Asylverfahren bleibt es letztlich dem Bundesamt (BAFl) vorbehalten, in Zweifelsfällen aufgrund der für das Asylverfahren geltenden Regelungen die Handlungsfähigkeit eines AsyIbewerbers gemäß § 12 AsvIVfG festzustellen.

Bei dem (vorliegend von Hamburger Behörden) nach ärztlicher Begutachtung festgelegten Geburtsdatum 31.12.1984 handelt es sich offenkundig um ein gegriffenes Datum, das allein im Hinblick auf das Ereichen der in § 12 AsylVfG genannten Altergrenze von 16 Jahren im Zeitpunkt der Asylantragstellung ausgewählt wurde. Der ärztlichen Schätzung, "die letztlich nur aus dem handschriftlich eingefügten Kreuz auf einem Formular unter der Rubrik 'über 16 Jahre' besteht", ist in keiner Weise zu entnehmen, auf welchen Erkenntnissen sie beruht.

Ein willkürlich festgesetztes, fiktives Datum in die Duldung des Jugendlichen einzutragen verletzt seine Persönlichkeitsrechte aus Artikel 1 und 2 GG. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Eintrag des vom Jugendlichen selbst angegebenen, durch keine amtlichen Dokumente belegten Geburtsdatums. Sein Geburtsdatum ist vielmehr mit "ungeklärt" oder einer ähnlichen Angabe in die Duldung einzutragen.

Die Bund-Länder-Absprache aus 1993 kann vorliegend nicht als Rechtsgrundlage dienen Zudem betrifft sie - wie "Entschließung des Rates der EU v. 26.06.97 betreffend unbegleitet minderjährige Staatsangehörige dritter Länder' inhaltlich nicht die Eintragung eines Geburtsdatums in amtliche Papiere wie Duldungen, sondern die Klärung des Alters im Hinblick auf das Asylverfahren und die Anwendung jugendhilferechtlicher Vorschriften.Bezogen auf das Asylverfahren bleibt es letztlich dem Bundesamt (BAFl) vorbehalten, in Zweifelsfällen aufgrund der für das Asylverfahren geltenden Regelungen die Handlungsfähigkeit eines AsyIbewerbers gemäß § 12 AsvIVfG festzustellen.


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