OLG Hamm 15 W 480/03, B.v. 15.04.04, StAZ 2004, 201, IBIS M5803, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5803.pdf Zum Anspruch auf eine Geburtsurkunde.
Stehen Name und Staatsangehörigkeit der Mutter eines neugeborenen Kindes nicht fest, da diese - ebenso wie ihr Ehemann - über keinerlei Identitätsnachweise oder Personenstandsurkunden (Pass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder dergleichen) verfügt, ist dennoch die Geburt im Geburtenbuch einschließlich des Namens des Kindes mit einem Hinweis auf die Unsicherheit der Angaben zu beurkunden. Die Ausländerbehörde teilte mir, dass ihr auch keinerlei sonst zur Aufklärung ihrer Identität verwertbare Urkunden vorlagen, und die Antragsteller Aufforderungen zur Passbeschaffung unbeantwortet ließen.
Das OLG wies darauf den Standesbeamte an, die Geburt des Kindes im Geburtenbuch in der Weise zu beurkunden, dass nur die Mutter und das Kind in den Geburtseintrag aufgenommen und dabei die aus der Geburtsanzeige des Krankenhauses ersichtlichen Vor- und Familiennamen der Mutter und der Vorname des Kindes mit dem klarstellenden Zusatz übernommen werden, dass der Vor- und Familienname der Mutter und des Kindes ebenso wie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten.
Dostları ilə paylaş: |