Bayerischer VGH 12 CE 94.707, B.v. 11.04.94, NVwZ-Beilage 5/94, 36; Info Also 3/94, 161; BayVBl 16/94, 497; FEVS 45/95, 192 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1004.pdf
Nach § 2 AsylbLG Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld bei Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft. Die einstweilige Anordnung ist geboten, da ein rückwirkender Anspruch auf Geldleistungen im Klageverfahren möglicherweise nicht mehr anerkannt werden kann (drohende Rechtsvereitelung, Verstoß gegen Art 19.4 GG). Das Bundesverwaltungsgericht und die Kommentierung zum BSHG gehen davon aus, daß grundsätzlich ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen besteht (mit umfangreichen Fundstellennachweisen). Die Zielsetzung des AsylbLG (BT-Drs 12/4451) begründet die Sachleistungen mit dem durch das beschleunigte Verfahren "in aller Regel nur kurzem, vorübergehenden Aufenthalt" der Asylsuchenden - dieser Intention widersprechen Geldleistungen nach § 2 AsylbLG nicht. Aus der BT-Drs 12/5008 geht hervor, "daß der Gesetzgeber langfristige Leistungsgewährungen nach dem AsylbLG vermeiden wollte."