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KG Berlin 1 W 249/04, B.v. 29.09.05, StAZ 2006, 13; InfAuslR 2006, 31



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KG Berlin 1 W 249/04, B.v. 29.09.05, StAZ 2006, 13; InfAuslR 2006, 31 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2477.pdf Anspruch auf Geburtsurkunde für Kinder palästinensischer Flüchtlinge. Bei der Eintragung eines Kindes in das Geburtenregister trifft den Standsbeamten nach § 20 PStG eine Nachprüfungspflicht nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Anzeigenden. Es existiert kein Rechtsgrundsatz, dass zum Identitätsnachweis im Personenstandswesen stets ein gültiger oder erst kürzlich abgelaufener Reisepass vorzulegen ist, sofern er beschafft werden kann. Steht die Identität anderweitig fest, ist die Vorlage eines Reisepasses entbehrlich. Das LG ist zu der Überzeugung gekommen, die Fotos in der vorgelegten Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge und im von der Ausländerbehörde ausgestellten Ausweisersatz zeigen die selbe Person.
Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (18. DA-ÄndVwV) vom 14.04.05, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr.73 vom 19.04.05, Seite 6371 -Auszug - zum Anspruch auf eine Geburtsurkunde, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2476.pdf:

24. In § 266 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Liegen dem Standesbeamten bei der Beurkundung der Geburt geeignete Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes nicht vor, so ist hierüber im Geburtseintrag vor den Angaben über den Anzeigenden ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Dieser lautet z.B. bei einer Mutter, der ein Ausweisersatz ausgestellt wurde, deren Identität aber nicht urkundlich belegt ist, wie folgt:

“Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen.“

Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung eines ergänzenden Randvermerks nur eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch ausgestellt werden.“


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