VG Stuttgart 7 K 4267/00, U.v. 20.09.01, InfAuslR 2001, 528; NVwZ-Beilage I 2001, 126; IBIS C1692 Über die nach § 38 Abs. 2 StAG [ebenso nach § 90 Satz 3 AuslG] "aus Gründen der Billigkeit" vorgesehene Gebührenermäßigung oder -befreiung bei der Einbürgerung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Gebührenbefreiung kann sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen zulässig sein. Vorliegend ist als persönlicher Grund zu berücksichtigen, dass der Antragsteller von Sozialhilfe lebt, die Gebühren für die Einbürgerung jedoch vom Träger der Sozialhilfe nicht übernommen werden können (kein notwendiger Lebensunterhalt nach § 12 BSHG bzw. Regelbedarf nach § 22 BSHG; vgl auch VGH Ba-Wü zu Passverlängerungskosten nach BSHG in InfAuslR 1996, 346, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1135.pdf), und die Einbürgerung an der Mittellosigkeit des Antragstellers zu scheitern droht. Als sachlicher Grund für eine Gebührenermäßigung ist zu berücksichtigen, dass die Einbürgerungsgebühr von 500.- DM die durchschnittlichen Verwaltungskostender hier beantragten Kindereinbürgerung nach § 40b StAG um etwa das Doppelte übersteigt (vgl. BR-Drs 53/01 v. 26.01.01: durchschnittliche Verwaltungskosten bei Ländern und Gemeinde je Einbürgerung = ca 200 bis 250 DM).