VGH Hessen 12 UE 1473/02, U.v. 19.08.02, IBIS M3112, www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3112.txt Leitsätze:
1. Bei der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse im Einbürgerungsverfahren kann grundsätzlich auf die Fähigkeit, eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiederzugeben, nicht verzichtet werden.
2. Verwaltungsvorschriften eines Landes, die eine schriftliche Sprachprüfung bei Einbürgerungsbewerbern nach § 85 AuslG oder § 8 StAG nicht vorsehen, sind mit Bundesrecht nicht vereinbar.
3. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, bei der Einbürgerung von anerkannten Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen geringere Sprachkenntnisse genügen zu lassen als allgemein bei Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerungen üblich; das besondere Schicksal anerkannter politischer Verfolgter kann aber im Einzelfall auch bei der Deutschprüfung berücksichtigt werden.
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