Landesarbeitsgericht Ba-Wü 6 Sa 1/98 v. 25.6.98, IBIS C1392, InfAuslR 1998, 514: § 19 AFG führt nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen darf, wenn dieser keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung mehr besitzt, aber einen Asylfolgeantrag gestellt hat und daraufhin - zwei Wochen später - eine Duldung erhält. In einem solchen Fall gilt die Arbeitserlaubnis gem. §§ 8 Abs. 2, 5 Nr. 5 AEVO nicht als erloschen, sondern mit ex-tunc Wirkung als ununterbrochen bestehend.