SGG - Beiladung; Zuständigkeit der Sozialgerichte ab 01.01.05
OVG Lüneburg 4 ME 541/04, B.v. 18.01.05 In sozialhilferechtlichen Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte seit dem Inkrafttreten der Neuregelungen in den SGB II und XII und der Änderung des AsylbLG ab dem 01.01.05 nicht mehr befugt, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit sind nunmehr die Sozialgerichte zuständig. Das gilt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die vor dem 01.01.05 anhängig gewesen sind.
Gegen Entscheidungen nach dem SGB II und dem SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Das 7. SGGÄndG enthält hinsichtlich der am 31.12.04 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Übergangsvorschrift. Das bedeutet, dass diese Verfahren bei den Verwaltungsgerichten anhängig bleiben (Grundsatz der „perpetuatio fori“).
Trotzdem bleiben die Neuregelungen nicht ohne Auswirkung auf anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können Sozialhilfeträger selbst im Falle eines Obsiegens der Antragsteller zur (vorläufigen) Gewährung von Leistungen frühestens ab dem Monat verpflichtet werden, in dem der Senat in der Sache entscheidet. Dagegen ist es den Hilfesuchenden zuzumuten, Ansprüche für vergangene Zeiträume im Hauptsacheverfahren (Widerspruch bzw. Klage) durchzusetzen.
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