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Für die Zeit ab Inkrafttreten der SGB II und SGB XII erlassen die Sozialbehörden neue Leistungsbescheide



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Für die Zeit ab Inkrafttreten der SGB II und SGB XII erlassen die Sozialbehörden neue Leistungsbescheide. Der Hilfefall hat damit eine eigenständige Regelung nach neuem Recht erhalten. Da Rechtsschutz gegen diese Entscheidung im Hauptsacheverfahren nur die Sozialgerichte gewähren, kann das VG nicht vorab vorläufigen Rechtsschutz für denselben Regelungszeitraum gewähren (ebenso NdsOVG 12 ME 522/04, B. v. 11.01.05).

Das OVG verkennt nicht, dass Hilfesuchenden in Folge dessen Nachteile entstehen können. Sie können in den aus der Zeit vor dem 01.01.05 anhängig gebliebenen Verfahren aus dem Bereich der Sozialhilfe keine Ansprüche über den 31. Dezember 2004 hinaus durchsetzen und müssen ab dem 01. Januar 2005 ggf. neu Rechtsschutz durch die Sozialgerichte suchen. Die mit dem Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit und der Notwendigkeit, den Rechtsweg ggf. neu zu beschreiten, verbundenen zeitlichen und finanziellen Nachteile sind eine Folge des Fehlens entsprechender Übergangsvorschriften. Sie sind in der Regel aber auch nicht so schwerwiegend, dass diese Nachteile das Recht auf Gewährung von Rechtsschutz durch die Gerichte gem. Art. 19 Abs. 4 GG in verfassungsrechtlich erheblicher Weise einschränkten.


LSG Ba-Wü L 7 AY 3106/06 ER-B, B.v. 01.08.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9206.pdf Im Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG kann seit 01.08.06 gemäß § 75 Abs. 5 SGG auch ein - vorliegend bei strittiger örtlicher Zuständigkeit - beigeladener Sozialhilfeträger zur Leistung verpflichtet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Leistungsträger nach dem AsylbLG.


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