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OVG Münster 24 A 4470/96 v. 22.09.98, FEVS 1999, 534



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OVG Münster 24 A 4470/96 v. 22.09.98, FEVS 1999, 534 Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter einer Kirchengemeinde ist zur geschäftsmäßigen Vertretung in Rechtsangelegenheiten von Sozialhilfeempfängern nicht befugt.
LG Stuttgart 5 KfH O 21/01, U.v. 21.06.01, IBIS e.V. C1655, InfAuslR 2001, 401; info also 2001, 167; Asylmagazin 9/2001, 50 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1655.pdf (rechtskräftig, nachdem die Anwaltskammer ihre Berufung in der Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 09.11.01 zurückgezogen hat).

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hatte mit der Klage versucht, 1. dem Caritasverband Stuttgart und 2. deren Mitarbeiter Dr. H. die Beratung von sozial Bedürftigen zu untersagen, da es sich um unerlaubte Rechtsberatung handele. Das Gericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Erlaubnisfreiheit bestehe für die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Wohlfahrtsverband nach § 8 BSHG für die persönliche Hilfe, die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und in sonstigen sozialen Angelegenheiten. Der Begriff der persönliche Hilfe, in sonstigen sozialen Angelegenheiten ist weit auszulegen, um den Auftrag insbesondere für Gruppen am Rande der Gesellschaft auch im Bereich der Rechtsberatung ein "letztes Auffangnetz" zu sein, gerecht zu werden. Deshalb muss die persönliche Hilfe auch Rechtsberatung mit umfassen, wobei es notwendig und erlaubt sein muss, neben Fragen des Sozialrechts auch auf Fragen aus anderen Rechtsgebieten einzugehen. Es ist schwierig, die Rechtsberatung auf solchen Gebieten von der sonstigen persönlichen Lebensführung zu trennen (vgl. Kommentierung zu § 8 BSHG und § 3 RBerG). Eine Auslegungshilfe bietet insbesondere auch die bei einem Gespräch am 24.02.69 im Bundesjustizministerium getroffene Übereinkunft mit der BAGFW (abgedruckt bei Knopp/Fichtner, BSHG-Kommentar, 7. A. § 8 Rn 37), wonach die Beratung in einer sozialen Angelegenheit auch ein Eingehen auf Rechtsfragen aus sonstigen Rechtsgebieten notwendig machen kann, die Vorbereitung eines Prozesses und die Prozessvertretung jedoch über die den Wohlfahrtsverbänden zugewiesene "persönliche Hilfe" hinausgeht.

Das Gericht hat die Beklagten deshalb lediglich verurteilt, es zu unterlassen, für Dritte Rechtsrat durch Formulierung von Eingaben an Gerichte zu erteilen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit

a) im Rahmen von § 305 Insolvenzordnung (Insolvenzverfahren im Rahmen der Schuldnerberatung),

b) im Rahmen einer Angelegenheit, die wegen Eilbedürftigkeit keinen Aufschub duldet. Die Beklagten haben in überzeugender weise dargelegt, dass ein nicht unerheblicher Teil ihrer Klientel nicht im Stande ist, sich an die üblichen Gepflogenheiten zu halten und dass deshalb oft die Gefahr besteht, dass Termine und Fristen nicht eingehalten oder sonst versäumt werden. Um die Beklagten auch in solchen Fällen in die Lage zu versetzen, die ihnen obliegenden "persönliche Hilfe" in effektiver Art und Weise zu leisten, erscheint es angebracht, in Eilfällen , also insbesondere dann, wenn die Versäumnis einer Frist oder eines Termins droht oder wenn es um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes geht, etwa nach § 123 VwGO oder nach § 916ff ZPO, ihnen die Tätigkeit für ihr Klientel zu gestatten, denen allerdings auf das zu Fristwahrung Erforderliche beschränkt sein muss.

c) zur Erlangung von Prozesskostenhilfe. Die PKH ist nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in der ZPO und nicht im BSHG geregelt. Es erscheint deshalb sinnvoll, die dem Aufgabenbereich der Beklagten nahestehende Tätigkeit zur Erlangung von Prozesskostenhilfe diesen zuzuweisen.



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