OVG Münster 12 A 100/99, B.v. 29.11.01, NJW 2002, 1442; FEVS 2002, 559; IBIS C1715 Die geschäftsmäßige Vertretung von Hilfe Suchenden durch Mitarbeiter einer kirchlichen Sozial- und Migrationsberatung gehört nicht zu den erlaubnisfreien Tätigkeiten nach Art 1 § 3 RBerG. Sie gibt Anlass zur Zurückweisung des Bevollmächtigten nach § 13 V SGB X, der im sozialhilferechtlichen Verfahren einen Widerspruch eingelegt hatte.
Auch das Kirchenprivileg des Art. 1 § 3 Nr. 1 lässt eine Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht zu, da der dortige Ausnahmetatbestand auf "Rechtsberatung und Rechtsbetreuung" beschränkt ist, jedoch nicht wie Art. 1 § 3 Nr. 4 und 5 auch eine "Rechtsbesorgung" erlaubt. Insbesondere aus Art. 1 § 3 RBerG lässt sich nichts entnehmen, was eine unterschiedliche Beurteilung des Auftretens eines Rechtsvertreters in einem Widerspruchs- und einem Klageverfahren rechtfertigen könnte (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1999, 585; VG Braunschweig, info also 1994, 236, LG Stuttgart, info also 2001, 167, Rennen/Caliebe, RBerG Art. 1 § 3 Rn 13, Giese/Krahmer, SGB X, § 13 Rn 43 und 45). Geschäftsmäßig i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG handelt bereits, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen (vgl. Fundstellen).
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