VG Wiesbaden 2/3 G 743/94, B.v. 02.09.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1010.pdf
Bosnische Kriegsflüchtlinge mit einer Duldung haben gemäß § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1, § 11 und § 12 BSHG sowie § 3 Regelsatzverordnung Anspruch auf Sozialhilferegelsätze und auf die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Geldleistung.
VGH Hessen 9 TG 333/95, B.v. 21.03.95, NVwZ-Beilage 6/95, S.41; InfAuslR 6/95, 242, EZAR 463 Nr 6, AuAS 1995, 106, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1011.pdf
bestätigt den o.g. Beschluß des VG Wiesbaden. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist geboten, da ein Hauptsacheverfahren einschließlich eines wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache möglichen Revisionsverfahrens vor dem BVerwG vermutlich fünf oder mehr Jahre dauern würde, und ggf. trotz eines Erfolges in der Hauptsache rückwirkend keine Geldleistungen zustünden, weil der Bedarf im streitbefangenen Zeitraum gedeckt war, die Antragsteller aber über Jahre den gravierenden Nachteil hinnehmen müßten, über einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhaltes nicht frei verfügen zu können.
Die Verweisung in § 2 AsylbLG bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der Hilfeleistung, sondern auf das gesamte BSHG (vgl Hess VGH 9 TG 369/94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1082.pdf).
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