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Anmerkungen:


  • siehe auch Entscheidungen zu bei § 62 AufenthG, § 57 AuslG, § 14 Abs. 4 AsylVfG - Abschiebungshaft - Beiordnung eines Anwalts, eines Dolmetschers

  • siehe auch Entscheidungen zu § 37 BSHG - Dolmetscherkosten als Bestandteil der Krankenhilfe

  • siehe auch Entscheidungen zu §§ 12, 21 BSHG - Übersetzungskosten für amtliche Dokumente als notwendiger Lebensunterhalt

  • Amtssprache Deutsch“, mit diesem Hinweis, wird regelmäßig von den Jobcentern das Mitbringen von Übersetzern gefordert oder verlangt, dass kostenpflichtige Übersetzungen beigebracht werden. Diese Herangehensweise ist rechtswidrig. § 19 Abs. 2 S. 1 2. TS SGB X regelt, dass die Vorlage von Übersetzungen zu verlangen ist „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“. Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist völlig unzulässig. Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden. Bei den „gemeinsamen Einrichtungen“, sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter. Es ist zu fordern, dass jedes Jobcenter / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann.




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