VG München - M 18 E 93.5891, B.v. 19.01.94, InfAuslR, 1994, 151, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1012.pdf
Der Hinweis auf das dem AsylbLG immanente Sachleistungsprinzip geht schon deshalb fehl, weil der Wortlaut des § 2 AsylbLG eindeutig und klar bestimmt, daß sich die Hilfe gerade abweichend von § 3 AsylbLG (Sachleistungen) bestimmt, und der Gesetzgeber gleichzeitig, noch dazu im selben Gesetz, das früher in § 120 Abs. .2 BSHG geregelte Sachleistungsprinzip gestrichen hat. Die Auffassung, daß sich die Besserstellung des Personenkreises des § 2 AsylbLG nur auf den Umfang der Leistung bezieht, ist angesichts der eindeutigen Gesetzesbegründung (Art, Form und Maß der Leistung) nicht haltbar.
Dostları ilə paylaş: |