VG Frankfurt/Oder 5 K 133/94, Urteil v. 31.03.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1015.pdf.
Anmerkung: Es handelt sich um das erste hier bekannte mit "Urteil" entschiedene Hauptsacheverfahren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der divergierenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte hat das VG die "Sprungrevision" zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
VG Karlsruhe 2 K 3629/94, B.v. 05.05.95,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1016.pdf sowie VG Sigmaringen 6 K 983/95, B.v. 29.9.95: Der Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG gilt auch für staatliche Sammellager, weil das Sammellager keine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG ist.