Anmerkungen: Das OVG hatte zur Entscheidung vom 08.09.94 erklärt, es handele sich um einen Einzelfall, und es werde in nächster Zeit Beschlüsse geben, in denen Asylbewerbern ein Anspruch auf Geldleistungen eingeräumt werde (Märkische Oderzeitung, 27.10.94).
Mit der Entscheidung vom 09.02.95 erklärt das Gericht dann auch Wertgutscheine für zulässig und ändert seine in der Entscheidung 4 B 335/94 vom 26.10.94 zunächst vertretene Rechtsauffassung, wonach anstelle von Wertgutscheinen ein Anspruch auf Geldleistungen bestehe. In Zukunft könne kein Asylbewerber in Brandenburg mehr darauf hoffen, Bargeld ausgezahlt zu bekommen, erklärte das OVG dazu nunmehr gegenüber der Märkischen Oderzeitung.
Am 26.01.96 hat der zwischenzeitlich neu zusammengesetzte 4. Senat die Rechtsprechung des alten 4. Senates bestätigt und verwiesen auf von BSHG abweichende Zwecke des AsylbLG, eine hiernach eröffnete Ermessensausübung, eine vorliegend sachgerechte Stückelung der Wertgutscheine (kleine Beträge; Restgeldrückgabe), ein vorliegend bedarfsgerechtes Warensortiment, das ggf. auch entsprechend angepasst werden könne, sowie darauf, daß Wertgutscheine nicht diskriminierend seien.
Dostları ilə paylaş: |