VerfGH Brandenburg VfGBbg 17/96 u.a, B.v. 21.11.96 http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2201.pdf
weist Beschwerden gegen die Beschlüsse des OVG Frankfurt/oder als unzulässig zurück, da zunächst der Rechtsweg in der Hauptsache ausgeschöpft werden müsse.
OVG Münster 8 B 1845/94, B.v. 04.11.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1033.pdf (NVwZ Beilage 3/95, S. 20; EZAR 463 Nr. 4; NWVBl. 4/95, S. 142; Huber HdA, C 166 § 2 Nr. 9) und 24 B 2155/94, B.v. 13.12.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2064.pdf . Über die Form der Hilfe nach § 2 AsylbLG ist in entsprechender Anwendung des § 4 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist nicht dahingehend gebunden, daß die Hilfe nur in Form der Geldleistung gewährt werden müßte, und ermöglicht es auch, Sachleistungen oder Wertgutscheine zu gewähren.
Das OVG begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit asylpolitischen Argumenten:
- daß Schlepperorganisationen der Boden entzogen werden könnte durch Sachleistungen auch nach dem 1. Jahr des Asylverfahrens,
- daß ein wirtschaftlicher Anreiz nach Deutschland zu kommen dadurch gemindert werden könnte,
- daß die Zahl der Asylbewerber steige, deren Verfahren länger als 1 Jahr dauere,
- daß Gemeinschaftsunterkünfte und -verpflegung der Kostensenkung dienten,
- daß in diesem Sinne das Sachleistungsprinzip nach § 2 AsylbLG die "größte Wirksamkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes" garantiere,
- und daß Konflikte in Gemeinschaftsunterkünften bei Mischversorgung entstünden.
Anmerkungen:
Eine derartige Instrumentalisierung des Sozialrechts zu (asylpolitischen) Abschreckungszwecken verstößt gegen die Menschenwürde (Art 1 GG). Zudem widerspricht die Entscheidung dem völlig eindeutigen Wortlaut des § 2 AsylbLG, daß "abweichend von § 3" (also dem Sachleistungsprinzip und auf 80.- DM gekürzten Barbeträgen) das BSHG entsprechend anzuwenden ist.
Der an der Entscheidung beteiligte Richter Deibel hatte vorab in den NVWBL Heft 12/93, sowie in der ZfSH/SGB, Heft 7/94, Seite 359ff., seine eigenwilligen Interpretationen (auch eine pauschale Leistungskürzung nach § 2 AsylbLG schlägt er vor) dargelegt, so daß vom OVG Münster nichts anderes zu erwarten war.
Das OVG hat mit seinem o.g. Beschluß tatsächlich auch eine Leistungskürzung (80.- DM Barbetrag!) für rechtmässig erklärt, die eine faktische Gleichstellung mit Leistungsberechtigten nach § 3 und die völlige Mißachtung des § 2 AsylbLG beinhaltet. Das OVG erwähnt die Leistungskürzung in seinem Beschluß nicht einmal und versäumt es, zu begründen, wieso diese Kürzung gegenüber den nach § 2 AsylbLG und § 21 und § 22 BSHG festgesetzten Regelsätzen und Barbeträgen rechtmässig sein soll!
In der politischen Debatte vor Ort sollte darauf hingewiesen werden, daß das OVG die Sachleistungen nur für eine - im Rahmen der Ermessensabwägung - zulässige Variante erklärt hat, aber keineswegs für zwingend. Bargeldauszahlung bleibt selbstverständlich auch nach dieser Rechtsprechung weiterhin eine ebenso rechtlich zulässige Möglichkeit.
Schließlich scheint äußerst fraglich, ob diese vom Gesetzeswortlaut abweichende Rechtsprechung im (nur im Hauptsacheverfahren möglichen) Revisionsverfahren vorm BVerwG Bestand haben wird.
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