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OVG Rheinland-Pfalz, 12. Senat ••••••, B.v. 29.12.94



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OVG Rheinland-Pfalz, 12. Senat ••••••, B.v. 29.12.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1185.pdf Sachleistungen nach § 2 AsylbLG für Bos­ni­sche Flüchtlinge in Notunterkünften zulässig "in Anbetracht der ungewöhnlich hohen Zahl der zu be­treuen­den soge­nannten Bürgerkriegs­flüchtlinge" und der damit einhergehenden "Schwierigkei­ten wie ins­besondere feh­lende Kochgelegenhei­ten, die aus technischen und finanziellen Grün­den auch kurz­fri­stig nicht ge­schaffen werden können". Dazu kommt, "daß die Gefahr besteht", daß "zumindest ein Teil die­ser Leistungen nicht mehr zweckge­recht ver­wendet wird. Darauf deutet eine Erklärung des Ministers für In­neres des Landes hin, daß die hier leben­den Bosnier dazu angehalten würden, eine Teil ihres Einkom­mens als freiwillige Spen­den für die Kriegsko­sten ab­zuführen". Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gege­ben, es ist nicht unzumutbar, das Hauptsachever­fah­ren ab­zu­warten.
OVG Niedersachsen 12 M 580/95, B.v. 16.02.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1034.pdf Sachleistungen für geduldete, in der ZAST Gos­lar un­ter­gebrachte, gem. IMK-Verteilungsbeschluß aus Ba-Wü übernommene Bürger­kriegs­flücht­linge sind aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zuläs­sig, da auf­grund der Bestim­mungen des nds. Aufnah­mege­setzes eine Verteilung der Flüchtlinge auf die Gemeinden nicht möglich ist und weil die ZAST ledig­lich über eine zentrale Küche verfügt, und dezentrale Küchen aus feuerpoli­zeilichen und entsorgungs­techni­schen Gründen nicht eingerichtet werden könnten. Ob eine Selbst­versorgung den­noch zumindest be­züglich der Kaltverpflegung möglich sei, wurde von den Antrag­stellern nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht.


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