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Leistungen für "Illegale" bei tatsächlichem Aufenthalt und vollziehbarer Ausreisepflicht



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Leistungen für "Illegale" bei tatsächlichem Aufenthalt und vollziehbarer Ausreisepflicht



Anmerkung: vgl. hierzu auch die bei § 10a AsylbLG genannten Entscheidungen zur örtlichen Zuständigkeit und zum Anspruch geduldeter und ausreisepflichtiger Flüchtlinge auf Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort.
OVG Hamburg Bs IV 222/93, B.v. 28.12.93, FEVS Bd. 45/95, 76; InfAuslR 6/95, 241,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1186.pdf Ein EG-Staatsangehöriger, der auf­grund fehlen­der Auf­enthaltsgenehmigung (fehlender Pass, keine Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsgeneh­mi­gung bean­tragt) vollziehbar ausreise­pflich­tig ist, hat Anspruch auf Leistungen nach §§ 3-7 Asyl­bLG. Der An­spruch auf diese Leistungen endet "mit der Ausreise" (§ 1 Abs. 3 AsylbLG). Dies gilt auch für vollziehbar zur Ausreise verpflichtete und sich mithin illegal im Bundesgebiet aufhal­tende Ausländer.

Der Verweis auf Gewährung lediglich einer Fahrkarte und eines Zehrgeldes gemäß § 11 Abs. 2 Asyl­bLG (Leistungen nur am zugewiesenen Aufenthaltsort) ist unzulässig, da diese Regelung ausdrücklich nur für die­jeni­gen Ausländer gilt, die sich einer ausländer- oder asylrechtlichen Be­schränkung zuwider an ei­nem anderen Ort in­nerhalb der Bundesrepublik aufhalten. § 11 Abs. 2 AsylbLG fin­det auf den Antragsteller je­doch keine An­wen­dung, denn er ist nicht Asylbewerber und sein Aufenthalt ist auch sonst nicht räumlich beschränkt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da die Regelung ledig­lich eine vorübergehende Leistungsbeschrän­kung be­inhaltet, um zu errei­chen, daß der Ausländer sich an den Zuweisungsort zu­rück­begibt, mit ihr hat der Gesetzgeber da­gegen nicht die Absicht verfolgt, auf eine freiwillige Ausreise hin­zuwir­ken.

Dem Gesetzgeber erschien es vielmehr ausreichend, durch Einbeziehung der vollziehbar ausrei­se­verpflich­te­ten Ausländer in die gegenüber dem BSHG wesentlich verminderten Lei­stungen für Asyl­be­werber auf eine freiwillige Ausreise hinzuwirken (vgl Bt-Drs 12/4451 S. 5ff.).


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