LSG Thüringen L 8 AY 379/05 ER, B.v. 11.07.05, IBIS M7245 www.sozialgerichtsbarkeit.de, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7245.pdf Falsche Angaben zur Identität stellen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar. Nach Beendigung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beginnt die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG neu zu laufen. Erst nach Fristablauf sind Leistungen nach § 2 AsylbLG möglich.
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Siehe auch weiter unten bei "§ 2 Abs. 3 AsylbLG - Leistungsberechtigung Familienangehöriger"
SG Neuruppin S 14 AY 6/05, U.v. 24.02.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8083.pdf Für die 36 Monatsfrist zählen auch Monate, in denen wegen Arbeitseinkommen lediglich ergänzende Leistungen bezogen wurden, oder wegen Arbeitseinkommen gar keine Leistungen bezogen wurden. Eine Fristberechung nach Tagen des Leistungsbezugs (wodurch die jeweiligen Monate nur teilweise zählen) ist unzulässig.
Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung greift die Leistungsprivilegierung nach 36 Monaten mit Leistungsbezug. Eine Unterbrechung ist dann für die Berechnung der Frist unschädlich, wenn der Grund für die Unterbrechung nicht integrationsschädlich ist. Die gewünschte Integration in die deutsche Gesellschaft ist jedenfalls durch die Ausübung einer Erwerbsarbeit gegeben. Der für mehrere Monate fehlende Leistungsbezug wegen Einkommensanrechnung ist daher für die 36-Monatsfrist unschädlich.
Entgegen der Ansicht des Sozialamts ist die 36-Monatsfrist nicht nach Tagen der tatsächlichen Leistungsgewährung zu berechnen, sondern auf Monatsebene. Die Ansicht des Sozialamts, bei der Sozialhilfe handele es sich um einen täglichen neu erworbenen Bedarf und keine rentenartige Leistung dar, überzeugt nicht. Gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII werden die Leistungen für den Regelbedarf sowie Unterkunft und Heizung als Monatsbetrag erbracht. Mit der Bewilligung der monatlichen Leistung hat der Beklagte einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen und keinen täglich neuen Bescheid. Das Monatsprinzip entspricht auch den gesetzlichen Grundlagen im AsylbLG und im SGB XII.
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