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SG Hildesheim, S 44 AY 25/06 ER, B. v. 14.08.06



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SG Hildesheim, S 44 AY 25/06 ER, B. v. 14.08.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8599.pdf Bei der Berechnung der 36-Monatsfrist des § 2 AsylbLG sind Zeiten der Erwerbstätigkeit, des Bezugs von ALG I und von Arbeitslosenhilfe des seit 1992(!) in Deutschland lebenden Antragstellers, der seinen Lebensunterhalt die ganz überwiegende Zeit selbst gesichert hat, bis gegen ihn ein Arbeitsverbot verfügt wurde, nicht mitzurechnen. Der Ausschluss von Leistzungen nach § 2 AsylbLG verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
SG Düsseldorf S 29 AY 6/06 ER, B.v. 30.10.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9354.pdf, www.sozialgerichtsbarkeit.de

In die 36-Monats-Frist sind auch Zeiten des Bezugs von Sozialhilfe nach BSHG einzubeziehen, die vor Inkrafttreten der neuen Fassung des § 2 AsylbLG am 01.01.05 liegen. Es würde eine übertriebene Förmelei darstellen, wenn allein darauf abzustellen wäre, dass die Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, und deshalb Zeiten des Sozialhilfebezugs auszuklammern wären, so LSG NRW L 20 B 10/06 AY ER, B.v. 27.04.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9336.pdf. Auch wenn Wortlaut des § 2 AsylbLG für die entgegengesetzte Auffassung spricht, ist die Vorschrift unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers und des Gesetzeszwecks erweiternd auszulegen.

Soweit ersichtlich haben nur solche Asylbewerber und andere Ausländer, die nunmehr Leistungsberechtigte gemäß § 1 AsylbLG sind, vor dem 01.01.05 Leistungen nach BSHG bezogen, die über einen ausländerrechtlichen Status verfügten, der voraussetzte, dass sie die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hatten. So war es auch im Fall der Antragstellerin, deren BSHG-Bezug auf ihrer Eigenschaft als "de-Facto-Flüchtling" fußte, die ihr eine Aufenthaltsbefugnis verschafft hatte. Es ist insofern kein Grund ersichtlich, warum ihr unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks keine Leistungen auf Sozialhilfeniveau zugestanden werden sollten. Das Gericht geht davon aus, dass es dem Gesetzgeber des ZuwG nicht darum ging, Fälle wie den der Antragstellerin aus § 2 AsylbLG auszuschließen, sondern dass es sich eher um eine vom Gesetzgeber übersehene Konstellation handelt. Für die Antragstellerin würde es aber eine Verschlechterung bedeuten, wollte man der Auffassung der Antragsgegnerin folgen: Sie wäre für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr auf ein Leistungsniveau verwiesen, wie es das AsylbLG "Neuankömmlingen" in provisorischen Lebensverhältnissen zumutet.



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