LSG Ba-Wü L 7 AY 1386/07 ER-B, B.v. 28.03.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.v. § 2 AsylbLG muss kausal für die Dauer des Aufenthalts sein, wobei grundsätzlich auf die gesamte Dauer des Aufenthalts abzustellen ist. Im Einzelfall kann es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten, aufgrund von Umständen, die nach einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten eingetreten sind, eine Ausnahme zuzulassen, so dass die Wartezeit von 36 Monaten erneut zu laufen beginnt (vgl. VGH Ba-Wü L 7 AY 331/07 PKH-B v 26.03.07; SG Stade S 19 AY 4/05 ER, B.v. 08.03.05; Hohm, NVwZ 2005, 388).
LSG Nds-Bremen L 11 AY 58/06 ER, B.v. 09.05.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de Keine Anrechung von Zeiten ohne Bezug von Sozial(hilfe)leistungen auf die 36-Monats-Frist des § 2 AsylbLG). Es ist nicht zu entscheiden, ob es in analoger Anwendung des § 2 in Betracht kommt, den Leistungsbezug nach BSHG, SGB II, SGB XII zu berücksichtigen, wenn derartige Leistungen wegen eigenem Einkommen und Vermögen nicht bezogen wurden.
Vielmehr ergibt sich aus § 2 Abs. 1, dass Leistungsberechtigte es grundsätzlich hinzunehmen haben, für eine Dauer von mindestens drei Jahren nur auf dem Niveau reduzierter Leistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieses gilt auch für die Leistungsberechtigten nach § 1 , die z. B. nach Verbrauch des Einkommens und Vermögens Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen müssen (vgl. LSG Nds-Bremen L 11 B 17/07 AY, B.v. 27.03.07).
LSG Nds-Bremen L 11 AY 84/06 ER, B.v. 12.06.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2034.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegen dem Wortlaut nach Ziel und Intention des Gesetzes bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach
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