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§ 25 Abs. 5 AufenthG wg. des dauerhaften Aufenthaltsrechtes (hier: Flüchtling ungeklärter syrischer Staatsangehörigkeit kurdischer Volkszugehörigkeit). Die Nichtanrechnung von Zeiten des Leistungsbezugs nach BSHG bzw. SGB II stellt eine planwidrige Regelungslücke dar.
SG Aachen, S 20 AY 4/07, U.v. 19.06.07, Sprungrevision beim BSG anhängig, Az B 8 AY 2/07 R, Asylmagazin 7/8 2007, 54, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2077.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für die kongolesische Klägerin und ihre Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG unter Anrechnung von Zeiten des Leistungsbezugs nach BSHG. Die Kläger sind HIV-positiv und bedürfen der Dauermedikation, engmaschiger Kontrolluntersuchungen und Krankenbehandlung. Diese Bedingungen sind nach Erlass MI NRW vom 10.05.04 im Heimatland nicht gegeben. Die Erfüllung des 36-Monatszeitraums ausschließlich durch Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG würde den Willen des Gesetzgebers konterkarieren. Die Klägerin lebt seit 16 Jahren in Deutschland, ihre Kinder sind hier geboren, aufgewachsen und gehen hier zur Schule. Indem der Beklagte sie seit Januar 2005 auf das abgesenkte Leistungsniveau nach §§ 3-7 AsylbLG unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums verweist, gefährdet er ihre Integration in die deutsche Gesellschaft.

Es findet sich an keiner Stelle der Gesetzesbegründung oder im Gesetz ein Hinweis darauf, dass alle Leistungsberechtigten, die sich bereits seit geraumer Zeit nicht rechtsmissbräuchlich aufhalten und vor dem 01.01.05 einen langjährigen Anspruch nach BSHG gehabt haben, durch die infolge der Änderungen des Ausländerrechts notwendig gewordenen redaktionellen Änderungen des AsylbLG ihre Ansprüche verlieren sollten. Vielmehr sollen nur Ausländer schlechter gestellt werden, die rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts selbst beeinflusst haben. Ein derartiges missbräuchliches Verhalten lag und liegt bei den Klägern, wie auch der Beklagte anerkennt, nicht vor.



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