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§ 2 Abs. 1 AsylbLG Fassung 2007 - rückwirkende Kürzung durch neue 48-Monatsfrist?



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§ 2 Abs. 1 AsylbLG Fassung 2007 - rückwirkende Kürzung durch neue 48-Monatsfrist?



SG Braunschweig S 20 AY 57/07 ER, B.v. 12.10.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2092.pdf Rückwirkende Leistungskürzung bei Inkrafttreten des EU-Richtlinienumsetzungs­gesetzes wg. Verlängerung der Wartefrist des § 2 von 36 auf 48 Monate unzulässig: Wer bereits seit vier Jahren im Leistungsbezug nach AsylbLG steht und bisher Leistungen nach § 2 AsylbLG erhielt, darf nicht auf Leistungen nach § 3 AsylbLG mit der Begründung zurückgestuft werden, er habe noch nicht 48 Monate eingeschränkte Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit "Sofortvollzug" vorgenommene Rückstufung von Leistungen nach § 2 AsylbLG auf solche nach § 3 AsylbLG wird wiederhergestellt. Bei einer Leistungsgewährung nach § 2 ohne zeitliche Befristung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt; ein Anfechtungswiderspruch gegen einen Änderungsbescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Es erscheint nach Sinn und Zweck des einen besonderen Integrationsbedarfs berücksichtigenden § 2 AsylbLG nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der neuen gesetzlichen 48-Monats-Frist bereits gewährte Leistungen nach § 2 AsylbLG mit angerechnet werden. Bei der Folgenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Leistungen nach § 3 AsylbLG erhebliche Einschnitte in die Lebensführung einschließlich verringerter Integrationsmöglichkeiten zur Folge hat.



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