SG Duisburg S 2 AY 49/07 ER, B.v. 03.01.08,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2125.pdf Anrechnung von Zeiten des Leistungsbezugs nach § 2 AsylbLG auf die auf 48 Monate verlängerte Frist des § 2 AsylbLG.
SG Würzburg, B. v. 30.10.2007, S 15 AY 18/07 ER, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/11842.pdf zur Umstellung von der 36 Monatsfrist auf die 48 Monatsfrist. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit der durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz auf 48 Monate verlängerten Wartefrist des § 2 AsylbLG begründete Aufhebung des die Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährenden Verwaltungsaktes, da ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorliegt. Die zwischenzeitlich nach § 2 gewährten Leistungen sind ebenso wie Leistungen nach § 3 auf die 48-Monatsfrist des § 2 AsylbLG anzurechnen, so dass auch die 48-Monatsfrist bereits erfüllt ist.